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24 Stunden Pflege

Die 24 Stunden Pflege ist neben der ambulanten & stationären Pflege ein wichtiges und unverzichtbares Versorgungsmodell für pflegebedürftige Menschen. Im Rahmen dieser Hilfe lebt die Pflegekraft mit im Haushalt der pflegebedürftigen Person & pflegt sie dort. Sie übernimmt hauswirtschaftliche Tätigkeiten, sowie Grundpflege & Betreuung. Aus Kostengründen sind die Pflegekräfte i.d.R. keine ausgebildeten examinierten Fachkräfte, sondern häufig wird die Betreuung von osteuropäischen Frauen geleistet. Oftmals ist parallel ein ambulanter Pflegedienst im Einsatz, der die medizinische Behandlungspflege übernimmt.

Die Pflegeversicherung gewährt der pflegebedürftigen Person bei einer 24 Stunden Pflege ein Pflegegeld, das abhängig ist vom Pflegegrad.

Mit diesem Versorgungskonzept können die pflegebedürftigen Personen weiterhin selbstbestimmt im eigenen Zuhause leben, Angehörige werden entlastet & die Pflege ermöglicht viel gemeinsame Zeit ohne Druck.

Verhinderungspflege

Wird ein pflegebedürftiger Mensch zuhause von Angehörigen gepflegt und fallen diese für eine bestimmte Zeit aus, bspw. Aufgrund von Urlaub, muss der Patient meist vorübergehend in eine Einrichtung (=Kurzzeitpflege). Um dies zu verhindern, kann bei der Pflegeversicherung der Anspruch auf Verhinderungspflege geprüft werden. Damit gemeint ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson, die ebenfalls im Zuhause der pflegebedürftigen Person erfolgt.

Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, der zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes betreut wird und Pflegegeld erhält, diese Beratung durchführen zu lassen. Der Beratungseinsatz, oft auch “Pflichtberatung” genannt, wird von den Pflegekassen bezahlt entweder von einem zugelassenen Pflegedienst, einer anerkannten Beratungsstelle oder einer unabhängigen Pflegefachkraft, die von der Pflegekasse beauftragt wird, durchgeführt. Diese Vorschrift dient der Qualitätssicherung & soll die Pflegenden unterstützen & anleiten.

Inhaltlich verschafft sich die beratende Person einen Überblick über die vorhandenen Hilfsmittel & empfiehlt ggf. weitere, sie berät über zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten & zur individuellen Pflegesituation. Verändert sich der Pflegezustand, kann sie auch hierbei unterstützen.

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 können ebenfalls halbjährlich eine solche Beratung in Anspruch nehmen, sind aber nicht verpflichtet.

Behandlungspflege SGB V

Unter Behandlungspflege versteht man die medizinische Versorgung durch examiniertem Fachpflegepersonal im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Es geht um medizinische Hilfeleistungen, die vom Arzt verordnet sind. Sie dient der Sicherstellung der ärztlichen Behandlung und darf ausschließlich von medizinischem Personal bzw. examiniertem Pflegepersonal erbracht werden, da Fachkenntnisse unbedingt erforderlich sind.

Gemeint sind jegliche medizinische Tätigkeiten, wie z.B.

o Blutdruck- und Blutzuckermessung
o Vorbereiten & Verabreichen von Medikamenten
o Wundversorgung & Verbandswechsel
o An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
o Behandlung eines Dekubitus
o Injektionen
o uvm.

Es handelt sich hierbei um eine Pflegeleistung, die keinen Pflegegrad erfordert.

Pflegebedürftigkeit

In Deutschland gibt es laut Statistischem Bundesamt 4,1 Millionen Pflegebedürftige.  Durch den demographischen Wandel wird die Zahl der Pflegebedürftigen sowie der Versorgungsbedarf weiter massiv ansteigen.   

Ganz allgemein kann man sagen: Menschen, deren Fähigkeiten und Selbstständigkeit infolge gesundheitlicher Probleme beeinträchtigt sind und die daher Hilfe benötigen, sind pflegebedürftig. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft, d.h. mindestens sechs Monate bestehen. Handelt es sich um eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit unter sechs Monaten, ist nicht die Pflege- sondern die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.  

Der gesetzliche Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde 2017 mit §14 SGB XI neu definiert und lautet wie folgt: 

“Pflegebedürftig […] sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. […].” 

Jedoch ist nicht jeder Mensch, der Pflege und Unterstützung benötigt pflegebedürftig.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) oder einen anderen unabhängigen Gutachter.
Es werden die vorhandenen Fähigkeiten der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweise und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen sowie Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte) überprüft und beurteilt, wodurch dann der Pflegegrad ermittelt wird. Ebenfalls berücksichtigt werden vorliegende ärztliche Diagnosen, Entlassberichte von Krankenhäusern und Berichte von Pflegediensten und anderen Versorgern. 
Abhängig davon, wie schwer die Beeinträchtigungen sind, werden fünf verschiedene Grade der Pflegebedürftigkeit unterschieden.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist Voraussetzung dafür Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können.  

Bei weiterem Beratungsbedarf kann Domo 24h im Rahmen der Pflegeberatung selbstverständlich weiterhelfen.

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