Im Jahr 2025 wird die Pflegereform von 2023 weitergeführt, wodurch es zu einer Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 % kommt. Diese Anpassung betrifft den häuslichen, teilstationären und vollstationären Bereich und soll pflegebedürftige Personen sowie ihre Angehörigen entlasten.
Hier finden Sie einen Überblick über die Änderungen, die besonders relevant sind:
1. Pflegegeld-Erhöhung ab 1. Januar 2025
Das Pflegegeld steigt für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen betreut werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben weiterhin keinen Anspruch auf Pflegegeld. Die neuen Beträge sind wie folgt:
- Pflegegrad 2: 347 € (+15 €)
- Pflegegrad 3: 599 € (+26 €)
- Pflegegrad 4: 800 € (+35 €)
- Pflegegrad 5: 990 € (+53 €)
Kombinationsleistung: Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen und Pflegegeld anteilig kombinieren, erhalten durch die Erhöhung ebenfalls eine Anpassung in der Gesamthöhe des Kombinationsbetrags.
2. Pflegesachleistungen zur Finanzierung ambulanter Dienste
Pflegesachleistungen können für Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe eingesetzt werden und stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Die neuen Beträge ab Januar 2025 lauten:
- Pflegegrad 2: 796 € (+35 €)
- Pflegegrad 3: 1.497 € (+65 €)
- Pflegegrad 4: 1.859 € (+81 €)
- Pflegegrad 5: 2.299 € (+99 €)
3. Entlastungsbetrag: Mehr Unterstützung für den Alltag
Der monatliche Entlastungsbetrag wird auf 131 € (bisher 125 €) angehoben und steht auch Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel genutzt werden, z. B. für stundenweise Betreuung, Haushaltshilfen oder Betreuungsdienste.
4. Erhöhung der Tages- und Nachtpflege für teilstationäre Betreuung
Die Tages- und Nachtpflege unterstützt Pflegebedürftige, die teilweise zu Hause und teilweise in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden. Ab 2025 gelten folgende Beträge:
- Pflegegrad 2: 721 € (+32 €)
- Pflegegrad 3: 1.357 € (+59 €)
- Pflegegrad 4: 1.685 € (+73 €)
- Pflegegrad 5: 2.085 € (+90 €)
5. Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige
Für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege gelten ab Januar 2025 neue Höchstbeträge:
- Kurzzeitpflege: Maximal 1.854 € jährlich (+80 €)
- Verhinderungspflege: Maximal 1.685 € jährlich (+73 €)
Neuerung ab 1. Juli 2025
Mit dem gemeinsamen Entlastungsbudget werden Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € zusammengefasst. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können den Betrag flexibel zwischen beiden Pflegearten aufteilen, ohne die bisherigen Einschränkungen.
- Die bisherige Pflicht zur sechsmonatigen Vorpflegezeit für den Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt.
- Die Nutzungsdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen angeglichen, was sie flexibler einsetzbar macht.
6. Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel oder Handschuhe werden künftig mit bis zu 42 € monatlich (vorher 40 €) bezuschusst. Diese Leistung steht allen Pflegebedürftigen mit häuslicher Pflege zur Verfügung und soll die Versorgung im Alltag erleichtern.
7. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur Erleichterung häuslicher Pflege
Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, z. B. für barrierefreie Umbaumaßnahmen, steigt von 4.000 € auf 4.180 € pro Maßnahme und ist für alle Pflegegrade erhältlich.
8. Erhöhungen in der vollstationären Pflege
Auch bei der vollstationären Pflege in Pflegeheimen sowie bei den Förderungen für Pflege-Wohngemeinschaften gibt es Anpassungen.
9. Digitalisierung der Pflege
Um den bürokratischen Aufwand für Pflegebedürftige und ihre Familien zu reduzieren, wird 2025 die Digitalisierung im Pflegebereich weiter vorangetrieben.
Wichtige Änderungen umfassen:
- Digitale Anträge: Pflegeleistungen sollen einfacher und schneller beantragt werden können.
- Pflegeanwendungen: Die Förderung digitaler Anwendungen zur Kommunikation mit Pflegepersonal und zur Überwachung von Vitalfunktionen wird ausgebaut.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Zeit zu sparen und die Pflege effizienter zu gestalten.
Weitere Planungen und Perspektiven ab 2028
Die Pflegereform sieht vor, alle drei Jahre eine Anpassung der Pflegeleistungen an die Inflation vorzunehmen. Diese automatische Anpassung soll ab 2028 die Leistungen dynamisch an die Preisentwicklung und Lebenshaltungskosten angleichen und die finanzielle Absicherung im Pflegesystem langfristig gewährleisten.
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